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An dieser Stelle sollen sukzessive Begriffe aus dem Schulumfeld (Pädagogik, Politik, Recht, etc.) in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache "erläutert" werden.

Ausgleichsbedarf

Ausgleichsbedarf entsteht dadurch, dass Lehrerinnen und Lehrer außerunterrichtliche Tätigkeiten verrichten, insbesondere als
» Fachleiterinnen und Fachleiter,
» Mitglieder der Personal- und Schwerbehindertenvertretung,
» Tätigkeiten in Bereichen wie
    » Lehrerfort- und -weiterbildung,
    » Curriculumentwicklung,
    » Schulversuche,
    » Beratung auf den Ebenen der Schulen und der Schulaufsicht,
    » Schulbuchgenehmigung etc.

Als Ausgleich für diese Tätigkeiten der Lehrenden werden den Schulen (im Rahmen der Haushaltsmittel) Stellen(anteile) zugewiesen. Unter Ausgleichsbedarf fallen rechtlich auch
» die für Vertretungsunterricht zur Verfügung gestellten Mittel und
» die Stellen des Zeitbudgets und zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen.


Stellenbedarf

Unter Stellenbedarf versteht man den pauschalisierten, rechnerischen Bedarf einer Schule an Lehrerstellen. Beim Stellenbedarf in diesem Sinne handelt es sich um reine Berechnungswerte, die der Schulaufsicht eine Grundlage für die Aufteilung der durch den Haushalt zugewiesenen Stellen auf die Schulen bietet, und nicht um Ansprüche, die die Schulen in jedem Fall erheben könnten.

Er setzt sich zusammen aus
» dem Grundbedarf,
» dem Unterrichtsmehrbedarf,
» eventuellem Ausgleichsbedarf,
» reduziert um einen pauschalisierten Wert für den bedarfsdeckenden Unterricht der Lehramtsanwärter.

Die Basis für die Berechnung des Stellenbedarfs sind verschiedene Parameter, die entsprechend den Haushaltsbeschlüssen des Landtags jährlich neu in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO § 93 Abs. 2 SchulG) und den dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften (AVO-RL) festgelegt werden. Der so errechnete Stellenbedarf wird deshalb landläufig auch als "AVO-Bedarf" bezeichnet. Dieser Begriff Stellenbedarf darf nicht verwechselt werden mit dem Begriff "Stellen-Unterhang".


Stellenbesetzung

Die Stellenbesetzung einer Schule ist die Zahl der Lehrenden, die der Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgedrückt in Stellen und Stellenbruchteilen. Dabei wird für jede Lehrperson der Stellenanteil berücksichtigt, mit dem sie an der Schule tatsächlich tätig ist, also reduziert um Teilzeit, Freistellungen, Abordnungen etc.

Stellen-Grundbedarf

Der Stellen-Grundbedarf einer Schule wird errechnet, indem man die Zahl der Schülerinnen und Schüler dieser Schule durch eine schulformspezifisch festgelegte Zahl (siehe § 8 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) dividiert und dann auf halbe bzw. ganze Stellen nach Nr. 7.3.1 AVO-RL rundet. Der Grundbedarf wird zum Stichtag 15.10. des jeweiligen Schuljahrs im Rahmen der Erhebung der Amtlichen Schuldaten ("Oktober-Statistik") ermittelt.

Unterrichtsmehrbedarf

Unterrichtsmehrbedarf wird für bestimmte Tatbestände mit einem Zuschlagsfaktor angerechnet, insbesondere für
» Ganztagschulen (30% [die meisten Förderschulen] bzw. 20% [Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I, Förderschule für Lernbehinderte] Aufschlag auf den Grundbedarf) - diese Zuschläge werden, im Rahmen der Vorgaben des Haushalts den Schulen automatisch zugerechnet.

Für andere Tatbestände werden im Haushalt konkrete Stellen oder Mittel bereitgestellt, insbesondere für
» besondere Unterrichtsangebote,
» Schulversuche, Modellvorhaben und Entwicklungsvorhaben,
» Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
» Gemeinsamer Unterricht und für Integrative Lerngruppen,
» für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen
» für Ganztagsförderung in Ganztagshaupt- und -förderschulen in der Sekundarstufe I.

Für diese Tatbestände kann die zuständige Schulaufsicht Stellenanteile zuweisen, allerdings auch hier nur in dem Rahmen, den der Haushalt dafür zugelassen hat.